Die Gebühren eines Inkassounternehmens für außergerichtliche Tätigkeit werden regelmäßig im Rahmen eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens mit eingeklagt. Die meisten Gerichte weisen diese Gebühren als nicht erstattungsfähig zurück. Dies beruht darauf, dass bei anwaltlicher Tätigkeit meist die außergerichtlichen Gebühren niedriger wären und zm anderen nach der anwaltlichen Gebührenordnung (RVG) die außergerichtliche Gebühr des Rechtsanwalts teilweise auf die im Gerichtsverfahren anfallenden Gebühren anzurechnen sind, was bei den Inkassokosten nicht der Fall ist. Im Ergebnis kann es nicht sein, dass ein Rechtsanwalt geringere Gebühren als ein Inkassounternehmen für die gleiche Tätigkeit verdient.
Jun
07
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